13.5.2024 – OLG Schleswig: Alleinhaftung einer abbiegenden Radfahrerin

OLG Schleswig vom 15.11.2023, Az. 7 U 106/23

Eine Radfahrerin befuhr innerstädtisch eine Straße. Sie wollte links abbiegen, zeitgleich überholte eine von hinten kommende Autofahrerin die Radfahrerin, es kam zu Kollision.

Die Radfahrerin wurde schwer verletzt und forderte Schadenersatz und Schmerzensgeld. Sie habe durch Blickkontakt mit der Autofahrerin annehmen dürfen, dass Sie die Abbiegeabsicht erkannt habe.

Die Versicherung verweigerte die Zahlung. Die Radfahrerin habe weder Handzeichen gegeben noch sonst erkennbar gemacht, dass sie links abbiegen werde, daher hafte sie allein.

Das OLG Schleswig gab der Versicherung Recht.

Die Radfahrerin habe grob gegen die ihr obliegenden Pflichten verstoßen. So habe sie kein Handzeichen gegeben, um ihre Abbiegeabsicht deutlich zu machen. Sie habe sich auch nicht zur Mitte der Fahrbahn hin eingeordnet. Ein doppelter Schulterblick sei unterblieben, sonst hätte sie erkennen müssen, dass sich von hinten ein Fahrzeug nähert.

Dagegen reiche ein kurzer Blickkontakt nicht aus, um sicherzugehen, dass der Autofahrer die Abbiegeabsicht dennoch erkennen und sich entsprechend verhalten werde.

Die Pflichtverletzungen seien so grob, dass die Betriebsgefahr des Pkw dagegen völlig zurücktrete.